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   BayObLG, 10.11.1982 - BReg. 2 Z 91/82   

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https://dejure.org/1982,2900
BayObLG, 10.11.1982 - BReg. 2 Z 91/82 (https://dejure.org/1982,2900)
BayObLG, Entscheidung vom 10.11.1982 - BReg. 2 Z 91/82 (https://dejure.org/1982,2900)
BayObLG, Entscheidung vom 10. November 1982 - BReg. 2 Z 91/82 (https://dejure.org/1982,2900)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verteilung des Betrages der Forderung auf die einzelnen Grundstücke und Miteigentumsanteile durch den Gläubiger i.R. seines Eintragungsantrag einer Arrest-Hypothek; Zulässigkeit der Eintragung einer Gesamthypothek in das Grundbuch auf alle Grundstücke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1983, 101
  • Rpfleger 1983, 12
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.02.1966 - V ZR 129/63

    Schutz der Rechtsposition des Auflassungsempfängers

    Auszug aus BayObLG, 10.11.1982 - BReg. 2 Z 91/82
    An der Tatsache der Erledigung änderte sich auch nichts dadurch, daß die Beteiligte zu 1) gegen die Zurückweisung ihres Eintragungsantrags alsbald Erinnerung/Beschwerde eingelegt hat (BGHZ 45, 186/191; BayObLG BWNotZ 1982, 90/91 f.; Horber Anm. 3 A c, KEHE RdNr. 23, je zu § 17).
  • RG, 07.03.1932 - VI 447/31

    1. Zum Begriff des Berechtigten in § 878 BGB. Findet diese Vorschrift Anwendung,

    Auszug aus BayObLG, 10.11.1982 - BReg. 2 Z 91/82
    Jedenfalls hätte eine Aufhebungsentscheidung auf den Rang eines in der Zwischenzeit eingetragenen Rechts keinen Einfluß (RGZ 135, 378/384 f.: BGH, Horber a.a.O.); denn dessen Rang richtet sich gemäß § 879 Abs. 1 BGB (konstitutiv) nur nach der Eintragung.
  • BGH, 17.06.1997 - XI ZR 119/96

    Rechtsfolgen nachträglich eingetretener Verfügungsbeschränkungen

    a) Der Bundesgerichtshof hat lediglich entschieden, daß sich die Rangstellung eines Eintragungsantrags nach Zurückweisung und deren Aufhebung aufgrund neuer Tatsachen nach dem Zeitpunkt bestimmt, in dem die Erinnerung (Beschwerde) beim Grundbuchamt eingeht (BGHZ 27, 310, 316 f.; s. auch BayObLG Rpfleger 1983, 101 f.; LG Köln MittRhNotK 1985, 216, 217).

    Durch die Zurückweisung ist der Eintragungsantrag erledigt im Sinne von § 17 GBO (BGHZ 45, 186, 191; BayObLG Rpfleger 1983, 101).

    Wenn die Aufhebung auf neuem Vorbringen beruht, wird die Erinnerung im Rahmen des § 17 GBO und hinsichtlich der Ranganwartschaft nach einhelliger Meinung wie ein neu gestellter Antrag behandelt (BGHZ 27, 310, 317; BayObLG Rpfleger 1983, 101 f.; LG Köln MittRhNotK 1985, 216, 217; Demharter, GBO 22. Aufl. § 18 Rdn. 17, § 74 Rdn. 12, 13).

  • OLG München, 16.01.2007 - 32 Wx 163/06

    Keine Unrichtigkeit des Grundbuchs bei endgültiger Zurückweisung des

    An der Tatsache der Erledigung ändert sich auch dadurch nichts, dass der Beteiligte zu 1 gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags alsbald Beschwerde einlegte und diese Erfolg hatte (vgl. BayObLG Rpfleger 1983, 101 m.w.N. und BGHZ 45, 186/191).
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